Satzung

„Elternverein Niederseelbach e.V.“

 

§1  Name und Sitz sowie Geschäftsjahr

(1)  Der Verein trägt den Namen „Elternverein Niederseelbach“.

(2)  Er hat seinen Sitz in Niedernhausen- Niederseelbach.

(3)  Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Idstein eingetragen und trägt den Zusatz „e.V.“.

(4)  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2  Vereinszweck

(1)  Der Vereinszweck umfasst die Förderung der Erziehung, der Jugendpflege und Jugendfürsorge in Niederseelbach.

(2)  Weiterhin hat der Verein den Zweck, bei Bedarf einen Kindergarten zu unterhalten. Die Betreuung der Kinder erfolgt durch mindestens eine pädagogisch qualifizierte Erzieherin. Bei der Verwirklichung des Vereinszweckes ist ein intensiver Erfahrungsaustausch von Eltern und Erzieherin vorgesehen.

(3)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.

(4)  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungs- und programmgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(6)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§3  Mitgliedschaft

(1)  Mitglied kann jeder werden, der die Zwecke des Vereins aktiv im Sinne der Satzung unterstützt. Darunter ist zu verstehen, dass jedes Mitglied verpflichtet ist, sich an den anfallenden Arbeiten angemessen zu beteiligen.
Der Verein führt als Mitglieder:

a)  ordentliche Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr

b)  Kinder und Jugendliche vom 12. Lebensjahr

(2)  Der Verein besteht nur aus aktiven Mitgliedern.

(3)  Mitglieder, die die Zwecke des Vereins unterstützen und/oder deren Kinder den Vereinskindergarten besuchen, sind aktive Mitglieder.

(4)  Der monatliche Mitgliedsbeitrag und das Nutzungsentgelt für den Kindergarten

werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§4  Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1)  Über den Aufnahmeantrag in den Verein entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

(2)  Die Mitgliedschaft endet:

a)  durch Austritt, der nur zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig ist und mindestens 6 Wochen vorher schriftlich zu erfolgen hat.

b)  durch den Tod

c)  durch Ausschluss

(3)  Der Ausschluss erfolgt:

a)  Bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins,

b)  wenn ein Mitglied trotz mehrmaliger Aufforderung sich nicht bereit erklärt, an den im Verein anfallenden Arbeiten angemessen zu beteiligen, 1

c) aus sonstigen schwerwiegenden, den Vereinszweck gefährdenden Gründen.

(4)  Über den Ausschluss der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheiden mit 2/3 Stimmenmehrheit die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf der allgemeinen Mitgliederversammlung.
Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

(5)  Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beiträge. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

(6)  Mit dem Ausscheiden erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.

§5  Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)  Die Mitglieder haben das sofortige Stimmrecht in der allgemeinen Mitgliederversammlung. Die Mitglieder, deren Kinder den Kindergarten besuchen, haben das sofortige Stimmrecht auch in der Elternversammlung.

(2)  Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und den Mitgliederversammlungen Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(3)  Die mit einem Amt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.

(4)  Die Mitglieder sind verpflichtet:

a)  die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,

b)  das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,

c)  den Jahresbeitrag rechtzeitig zu entrichten, d.h. bis zum 30.09. eines jeden Jahres,

d)  im Zusammenhang mit dem Vereinszweck vereinbarte Arbeiten planmäßig und ordnungsgemäß durchzuführen

e)  an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Im Verhinderungsfall ist dem Vorstand eine Entschuldigung mitzuteilen.

§6  Nutzungsentgelt für Vereinskindergartenbesuch

(1)  Über die Höhe des von den betroffenen Mitgliedern zu zahlenden Nutzungsentgeltes entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
Das Nutzungsentgelt muss bis zum 1. eines jeden Monats eingezahlt sein.

(2)  Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit das Nutzungsentgelt teilweise zu erlassen, zu Stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen.

§7  Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind:

a)  der Vorstand

b)  die allgemeine Mitgliederversammlung

c)  die Elternversammlung (bei Kindergartenbetrieb)

d)  die Jugendversammlung (bei Jugendclubbetrieb)

§8 Der Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden und einem Schatzmeister. Einer der beiden Vorsitzenden vertritt den Schatzmeister im Bedarfsfall.

(2)  Beide Vorsitzende vertreten den Verein einzeln gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.

(3)  Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

(4)  Zum Abschluss von Rechtsgeschäften sind beide Vorsitzende selbstständig befugt.

(5)  Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der zusätzlichen Unterschrift des Vorsitzenden.

(6)  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.

(7)  Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestellt die allgemeine Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit eine Ersatzfrau bzw. einen Ersatzmann.

§9 Die Mitgliederversammlung
A. Allgemeine Mitgliederversammlung

(1)  Die allgemeine Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2)  Eine außerordentliche allgemeine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von mindestens 25% der Vereinsmitglieder oder einem Vorstandsmitglied schriftlich und unter Angabe des Grundes verlangt wird. Es genügt eine Einladungsfrist von 3 Tagen.

(3)  Die Einberufung der ordentlichen allgemeinen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch ein Vorstandsmitglied unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

(4)  Jede satzungsgemäß einberufene allgemeine Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Vereinsmitglieder.

(5)  Die allgemeine Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten; es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(6)  Die allgemeine Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a)  Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

b)  Wahl des Vorstandes

c)  Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes

d)  Entgegennahme des Prüfberichtes der Kassenprüfer (siehe Ziffer 8)

e)  Bildung von Arbeitsausschüssen

f)  Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten

g)  Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(7)  Die allgemeine Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die der allgemeinen Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu berichten haben.

(8)  Die Versammlung wählt einen Protokollführer für die jeweilige Sitzung. Die Beschlüsse sind im Protokoll schriftlich niederzulegen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.

B. Elternversammlung (bei Kindergartenbetrieb)

(1)  Die Ziffern 4 und 5 zur allgemeinen Mitgliederversammlung gelten für die Elternversammlung entsprechend.

(2)  Die Elternversammlung tritt einmal im Vierteljahr zusammen.

(3)  In der Elternversammlung des Vereinskindergartens hat pro Familie ein Elternteil Stimmrecht.

(4)  Eine außerordentliche Elternversammlung ist einzuberufen, wenn die Erzieherinnen, einer der Vorsitzenden oder mindestens sieben Mitglieder dies wünschen.

(5)  Der Zeitpunkt der Elternversammlung ist unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Aushang und unter Fristeinhaltung von einer Woche an einer dafür vorgesehenen Stelle bekanntzugeben.

(6)  Nur die Elternversammlung entscheidet über die Aufnahme von Kindern in den Vereinskindergarten und über pädagogische Richtlinien. 3

C. Jugendversammlung (bei Jugendclubbetrieb)

(1)  Die Jugendversammlung ist oberstes Organ zur Interessenvertretung von Jugendlichen des Vereins und der Mitgliederversammlung untergeordnet. Sie setzt sich aus allen Kindern und Jugendlichen des Vereins von 12 bis 18 Jahren.

(2)  Aufgaben der Jugendversammlung sind insbesondere:

a)  Festlegung der Grundsätze für die Tätigkeit der Jugendversammlung

b)  Wahl des Jugendsprechers oder der Jugendsprecherin

(3)  Die Jugendversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Auf Antrag von mehr als 10% der Jugendlichen( bis 18 Jahren) muss eine Jugendversammlung einberufen werden. Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist beschlussfähig.

(4)  Bei allen Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der gewählte Vertreter der Jugendversammlung muss auf der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden. Die Wahl des/r Jugendvertreters/in erfolgt für die Dauer eines Jahres. Bei Wahlen auf einer außerordentlichen Jugendversammlung gilt diese/r nur bis zur nächsten ordentlichen Jugendversammlung als gewählt und ist vom Vorstand zu bestätigen. Wählbar sind Jugendliche, die das 16. Lebensjahr erreicht haben. Es können auch zwei Jugendsprecher oder Jugendsprecherinnen gewählt werden. Die Wiederwahl ist möglich. Die Wahl der ordentlichen Jugendversammlung muss vor der Jahreshauptversammlung durchgeführt werden.

(5)  Der/die gewählte/en Jugendsprecher/in
Sie/er vertritt die besonderen Interessen der Vereinsjugend als Jugendlicher. Seine/ihre Aufgaben werden von der Jugendversammlung beraten und festgelegt.
Sie/er soll folgende Aufgaben wahrnehmen:

a)  Vertretung der Jugend gegenüber dem Vorstand und in der Mitgliederversammlung

b)  Vertretung der Jugend gegenüber behördlicher Jugendpflege in Zusammenarbeit mit dem Vorstand.

c)  Zusammenarbeit mit anderen Jugendverbänden/-gruppen in Abstimmung mit dem Vorstand.

§10 Satzungsänderung

(1) Eine Änderung der Satzung kann nur durch die allgemeine Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von 2/3 der vertretenen stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

§11 Vereinsauflösung

(1)  Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der allgemeinen Mitgliederversammlung, wobei 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung des Vereins stimmen müssen. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

(2)  Die allgemeine Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.

(3)  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

(4)  Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

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